Steuernews-TV November 2025
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Reihe von steuerbegünstigtem Vermögen. Zählt ein solches zum Nachlass und ist der Empfänger des Vermögens eine Erbengemeinschaft, so tritt mit ihrer Auseinandersetzung ein sogenannter Begünstigungstransfer ein. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in Steuernews-TV.
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Textabschrift des Videos (Transkription)
Was ist zu beachten, wenn steuerbegünstigtes Vermögen vererbt wird?
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Reihe von steuerbegünstigtem Vermögen (z. B. Betriebsvermögen, Kunstgegenstände, Mietwohngrundstück, Familienwohnheim). Zählt steuerbegünstigtes Vermögen zum Nachlass und ist der Empfänger des Vermögens eine Erbengemeinschaft, so tritt mit ihrer Auseinandersetzung ein sogenannter Begünstigungstransfer ein. Was heißt das?
- Die Steuerbegünstigung für das betreffende Erbvermögen geht auf denjenigen Miterben aus der Erbengemeinschaft über, der die begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Nachlassteilung erhält.
- Die BFH-Rechtsprechung setzt strenge Maßstäbe an den Begünstigungstransfer. Der Übergang der Steuerbegünstigung für das Erbvermögen ist nur dann gewährleistet, wenn die Übertragung im inneren Zusammenhang mit dem Erbfall erfolgt ist.
- Ein innerer Zusammenhang wird im Allgemeinen bei einer Erb-Auseinandersetzung innerhalb der ersten sechs Monate angenommen.
- Dauert die Erb-Auseinandersetzung voraussichtlich länger, sollte von den Miterben zeitnah ein Erb-Auseinandersetzungsvertrag verfasst und entsprechend dokumentiert werden.