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Häusliches Arbeitszimmer: Auf diese Aufzeichnungspflichten kommt es an

Steuernews-TV Oktober 2026

Selbstständige, die ihre Tätigkeit ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben, können laufende Aufwendungen sowie Kosten der Ausstattung steuerlich geltend machen. Für die Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen oder einer Jahrespauschale von 1.260,00 Euro müssen besondere Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Erfahren Sie in Steuernews-TV mehr dazu.

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Häusliches Arbeitszimmer: Auf diese Aufzeichnungspflichten kommt es an

Selbstständige, die ihre Tätigkeit ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben, können gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG laufende Aufwendungen sowie Kosten der Ausstattung steuerlich geltend machen.

Für die Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen oder einer Jahrespauschale von 1.260,00 Euro müssen diese besonderen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden:

  • Arbeitszimmeraufwendungen müssen einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden.
  • Unter „zeitnah“ versteht der Bundesfinanzhof einen Zeitraum von zehn Tagen nach Anfall der Aufwendungen. In einem Streitfall (Urt. v. 24.3.2026 - VIII R 6/24) scheiterte der Betriebsausgabenabzug wegen fehlender zeitnaher Aufzeichnung.
  • Nicht ausreichend ist es, die Belege während des Kalenderjahres lediglich zu sammeln, sie anschließend aufzuarbeiten und die entsprechenden Aufwendungen bei der Gewinnermittlung vor Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr zu berücksichtigen.
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